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§ 19 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 19 Ausgabestelle



(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.



 
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Frühere Fassungen von § 19 TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.05.2019Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 02.05.2019 BGBl. I S. 547

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TabakerzV Übergangsregelungen (vom 20.05.2017)
... Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547
Artikel 1 3. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
...  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der ... geändert: a) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben ... gefasst: „§ 19 Ausgabestelle". b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 19a Allgemeines Verfahren ... § 19e Unabhängiger Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „§ 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle ... Anbieter". 2. § 19 wird wie folgt gefasst: „ § 19 Ausgabestelle (1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist ... den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind." 3. Nach § 19 werden folgende §§ 19a bis 19e eingefügt: „§ 19a Allgemeines ...