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§ 34 - Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV)

§ 34 Übergangsregelungen



(1) Die §§ 19 bis 23 sind für Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen ab dem 20. Mai 2019 und für die übrigen Tabakerzeugnisse ab dem 20. Mai 2024 anzuwenden.

(2) Tabak zum Selbstdrehen in Beuteln, der

1.
vor dem 20. Mai 2018

a)
hergestellt oder

b)
in den freien Verkehr gebracht und

2.
nach § 13 Absatz 4 Satz 3 gekennzeichnet wurde,

darf noch bis zum 20. Mai 2019 in den Verkehr gebracht werden oder im Verkehr verbleiben.

(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa ist ab dem 20. Mai 2020 anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 34 TabakerzV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
vom 17.05.2017 BGBl. I S. 1201

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 34 TabakerzV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 34 TabakerzV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TabakerzV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
V. v. 17.05.2017 BGBl. I S. 1201
Artikel 1 2. TabakerzVÄndV Änderung der Tabakerzeugnisverordnung
... die Wörter „und Jugendlichen" eingefügt. 4. Dem § 34 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Anlage 1 Nummer 4 Buchstabe d ...