Änderung § 19a TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 19a TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 19a TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle


vorherige Änderung

 


(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.

(2) 1 Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2 Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3 Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4 Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5 Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.




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