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Synopse aller Änderungen der TabakerzV am 04.05.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Mai 2019 durch Artikel 1 der 3. TabakerzVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der TabakerzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Tabakerzeugnisse
    Unterabschnitt 1 Messverfahren, Prüflaboratorien
       § 1 Messverfahren
       § 2 Prüflaboratorien
       § 3 Zulassungsverfahren
    Unterabschnitt 2 Zusatzstoffe, Mitteilungspflichten, Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
       § 4 Zusatzstoffe
       § 5 Pflanzenschutzmittel
       § 5a Bestimmung von Tabakerzeugnissen mit einem charakteristischen Aroma
       § 6 Mitteilungspflichten
       § 7 Studien und Informationspflichten
       § 8 Besondere Mitteilungspflichten für bestimmte Zusatzstoffe
       § 9 Zulassung neuartiger Tabakerzeugnisse
    Unterabschnitt 3 Verpackung und Warnhinweise
       § 10 Aufmachung der Packungen von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen
       § 11 Allgemeine Vorschriften zur Kennzeichnung von Tabakerzeugnissen
       § 12 Kennzeichnung von Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 13 Allgemeiner Warnhinweis und Informationsbotschaft bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 14 Kombinierte Text-Bild-Warnhinweise bei Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 15 Kennzeichnung von anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 16 Allgemeiner Warnhinweis und Text-Warnhinweis bei anderen Rauchtabakerzeugnissen als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak
       § 17 Kennzeichnung rauchloser Tabakerzeugnisse
       § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung
    Unterabschnitt 4 Rückverfolgbarkeit und Sicherheitsmerkmal
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 19 Individuelles Erkennungsmerkmal
(Text neue Fassung)

       § 19 Ausgabestelle
       § 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle
       § 19b Antragsverfahren
       § 19c Deaktivierung von Identifikationscodes
       § 19d Antimanipulationsvorrichtung
       § 19e Unabhängiger Anbieter

       § 20 Rückverfolgbarkeit
       § 21 Datenspeicherung durch Dritte
       § 22 Externer Prüfer
       § 23 Sicherheitsmerkmal
Abschnitt 2 Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
    § 24 Mitteilungspflichten
    § 25 Informationspflichten
    § 26 Beipackzettel
    § 27 Warnhinweis und Verpackung
    § 28 Inhaltsstoffe
    § 28a Nachfüllmechanismus
Abschnitt 3 Pflanzliche Raucherzeugnisse
    § 29 Mitteilungspflichten
    § 30 Warnhinweis
Abschnitt 4 Allgemeine Vorschriften
    § 31 Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher
    § 32 Veröffentlichung von Informationen
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
    § 33 Ordnungswidrigkeiten
    § 34 Übergangsregelungen
    Anlage 1 (zu § 4) Verbotene Zusatzstoffe in Tabakerzeugnissen
    Anlage 2 (zu § 28) Verbotene Inhaltsstoffe in elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern
    Anlage 3 (zu § 5 Absatz 1) Rückstandshöchstgehalte für Pflanzenschutzmittel
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§ 19 Individuelles Erkennungsmerkmal




§ 19 Ausgabestelle


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(1) Die Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind nach Maßgabe des Absatzes 2 vor dem Inverkehrbringen zur Anbringung des individuellen Erkennungsmerkmals nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet.

(2) 1 Das individuelle Erkennungsmerkmal darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. 2 Es enthält folgende Informationen:

1. den Tag
und Ort der Herstellung,

2.
die Herstellungsstätte,

3. Angaben zur Identifizierung der Maschine,
die zur Herstellung verwendet wurde,

4. die Arbeitsschicht oder den Zeitpunkt
der Herstellung,

5. eine Produktbeschreibung,

6.
den vorgesehenen Absatzmarkt,

7. den vorgesehenen Versandweg
und

8.
den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Importeurs.



(1) Ausgabestelle nach § 7a Absatz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH, sofern nicht nach § 7b Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes durch Vertrag ein anderer Privater mit der Ausführung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse der Ausgabestelle beauftragt wird.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und die Ausgabestelle können in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag regeln, wie die der Ausgabestelle übertragenen Aufgaben, auch im Verhältnis zu den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen, im Einzelnen auszuüben sind.

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§ 19a (neu)




§ 19a Allgemeines Verfahren bei der Ausgabestelle


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(1) Für Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hergestellt worden sind und die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist die für Deutschland benannte Ausgabestelle zuständig.

(2) 1 Die Ausgabestelle ist berechtigt, die Entgelte für die Generierung und Ausgabe der individuellen Erkennungsmerkmale nach Artikel 3 Absatz 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 in Verbindung mit § 7a Absatz 2 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes festzulegen und zu berechnen. 2 Sie ist zur Rechnungstellung im eigenen Namen gegenüber den Wirtschaftsteilnehmern und den Inhabern erster Verkaufsstellen berechtigt. 3 Die Festlegung und Berechnung der Entgelte erfolgt nach den Grundsätzen einer ordnungsmäßigen betriebswirtschaftlichen Kostenrechnung. 4 Der Kostenrechnung sind diejenigen variablen und fixen Einzelkosten zu Grunde zu legen, die sich den jeweiligen Leistungen unmittelbar zuordnen lassen. 5 Anteilige Gemeinkosten sind der Kostenrechnung nur insoweit zu Grunde zu legen, als sie der jeweiligen Leistung auf Grund eines sachgerechten und nachvollziehbaren Schlüssels zugeordnet werden können.

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§ 19b (neu)




§ 19b Antragsverfahren


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(1) Anträge auf Generierung und Ausgabe von Identifikationscodes nach den Artikeln 14, 16 und 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 sowie von individuellen Erkennungsmerkmalen nach Artikel 9 Absatz 1 und 4, Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 36 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 können elektronisch oder schriftlich gestellt werden.

(2) 1 Dem Antrag sind folgende Angaben beizufügen:

1. die in Anhang 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 jeweils genannten Angaben und

2. bei Antragstellung durch eine natürliche Person eine Einwilligung nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1), dass die Ausgabestelle als Verantwortliche oder ein in ihrem Auftrag handelnder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten verarbeiten darf.

2 Die Ausgabestelle kann diese Angaben verarbeiten, in ein temporäres Register einstellen und dem Antragsteller in einem Auskunftsportal zugänglich machen.

(3) Auf Antrag des Herstellers oder Importeurs ist die Ausgabestelle auch zur physischen Ausgabe des individuellen Erkennungsmerkmals nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 verpflichtet; die Absätze 1 und 2 gelten für diese Anträge entsprechend.

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§ 19c (neu)




§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes


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Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder

2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,

den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.

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§ 19d (neu)




§ 19d Antimanipulationsvorrichtung


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Die Erklärung über die Antimanipulationsvorrichtung nach Artikel 7 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 ist gegenüber der Europäischen Kommission und gegenüber der zuständigen Behörde nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes abzugeben.

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§ 19e (neu)




§ 19e Unabhängiger Anbieter


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Unabhängiger Anbieter nach § 7a Absatz 4 des Tabakerzeugnisgesetzes ist die Bundesdruckerei GmbH.

(heute geltende Fassung) 

§ 20 Rückverfolgbarkeit


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(1) Die Wirtschaftsakteure mit Ausnahme der Händler, die Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben, stellen sicher, dass die folgenden Informationen bereitgestellt werden und mit dem individuellen Erkennungsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes elektronisch verknüpft werden:

1. der tatsächliche Versandweg einschließlich aller genutzten Lager sowie des Versandorts und -datums sowie die Namen und Anschriften aller Abnehmer in der Vertriebskette und

2. die Rechnungs- und Bestellnummer sowie die Zahlungsbelege aller Käufer in der Vertriebskette.

(2)
1 Um die Informationen nach Absatz 1 zu gewinnen, erfassen die dort genannten Wirtschaftsakteure den Warenein- und -ausgang aller Packungen einschließlich aller zwischenzeitlichen Verbringungen. 2 Der Warenein- und -ausgang kann auch durch Kennzeichnung aggregierter Verpackungen erfasst werden, sofern die Rückverfolgung aller Packungen gewährleistet ist.

(3) 1
Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den nach Absatz 1 Verpflichteten die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach Absatz 1 zu erfassen. 2 Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an einen Datenspeicher nach § 21 zu übermitteln.

(4)
1 Alle Wirtschaftsakteure haben die in Absatz 1 genannten Informationen schriftlich aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4 Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, die Aufzeichnungen drei Jahre lang aufzubewahren, beginnend mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses dem Wirtschaftsakteur nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt wurde.



(1) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, den Wirtschaftsteilnehmern die Ausrüstung bereitzustellen, die notwendig ist, um die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu erfassen. 2 Die Ausrüstung muss dazu geeignet sein, die erfassten Informationen elektronisch zu lesen und an das Repository-System nach Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu übermitteln.

(2)
1 Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen haben die Informationen nach den Artikeln 32 und 33 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 aufzuzeichnen und der zuständigen Behörde und den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. 2 Händler, die nach § 143 der Abgabenordnung zur Aufzeichnung des Wareneingangs verpflichtet sind und dieser Verpflichtung nachkommen, genügen der Verpflichtung nach Satz 1, soweit sie Tabakerzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher abgeben. 3 Die Aufzeichnungen dürfen weder geändert noch gelöscht werden. 4 Die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber erster Verkaufsstellen sind verpflichtet, die Aufzeichnungen fünf Jahre lang aufzubewahren. 5 Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem das individuelle Erkennungsmerkmal des Tabakerzeugnisses zur Verfügung gestellt wurde.

§ 21 Datenspeicherung durch Dritte


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(1) Hersteller und Importeure von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, einen von der Kommission zugelassenen unabhängigen Dritten mit der elektronischen Verarbeitung aller Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden (Daten), durch einen von der Kommission genehmigten schriftlichen Vertrag zu beauftragen.

(2) Der Standort des Datenspeichers muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden.

(3) 1 Das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren oder Löschen der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen. 2 Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen. 3 Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(4) Der unabhängige Dritte ist verpflichtet, die Daten der Kommission, den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den Zollbehörden, der zuständigen deutschen Behörde und einem externen Prüfer nach § 22 auf Verlangen und, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist, am Standort des Datenspeichers bereitzustellen.



(1) Auf Verlangen der Kommission, der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, der Zollbehörden, der zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes und des externen Prüfers nach § 22 und soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich ist, sind die Provider des primären und des sekundären Repository verpflichtet, alle Informationen, die über das individuelle Erkennungsmerkmal erfasst werden, bereitzustellen; für den externen Prüfer gilt dies nur hinsichtlich der im primären Repository gespeicherten Daten.

(2) Der Standort des primären Repository muss sich im Gebiet der Europäischen Union befinden.

(3) 1 Die Verarbeitung der Daten darf nur durch den unabhängigen Dritten erfolgen. 2 Bei der Verarbeitung der Daten sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung der Datensicherheit zu treffen. 3 Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bleiben unberührt.

(4) 1 Die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes erhalten als nationale Administratoren im Sinne des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 für die Zwecke des Absatzes 1 nach Maßgabe des Artikels 25 Absatz 1 Buchstabe k der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 die Zugangsrechte. 2 Sofern die Zollbehörden und die zuständigen Behörden nach § 27 Absatz 1 Satz 1 des Tabakerzeugnisgesetzes für die Zwecke des Absatzes 1 individuelle Regeln nach Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 festlegen, sind diese Regeln als Verwaltungsvorschriften in amtlichen Verkündungsorganen bekannt zu machen.

(5) 1 In begründeten Fällen können die Kommission oder die zuständige Behörde auch Herstellern oder Importeuren Zugriff auf die gespeicherten Daten gewähren. 2 Die Daten dürfen von keinem Wirtschaftsakteur geändert oder gelöscht werden.



§ 22 Externer Prüfer


(1) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. 2 Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des Datenspeichers durch den nach § 21 beauftragten unabhängigen Dritten. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.



(2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.

§ 23 Sicherheitsmerkmal


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(1) Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden.

(2) Als Sicherheitsmerkmal ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569) geändert worden ist, zu verwenden.



(1) 1 Das Sicherheitsmerkmal nach § 7 Absatz 1 Satz 2 des Tabakerzeugnisgesetzes darf weder verwischbar noch ablösbar sein und darf weder verdeckt noch getrennt werden. 2 Für die Anbringung des Sicherheitsmerkmals gelten die Anforderungen nach Artikel 5 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 der Kommission vom 15. Dezember 2017 über technische Standards für Sicherheitsmerkmale von Tabakerzeugnissen (ABl. L 96 vom 16.4.2018, S. 57).

(2) 1 Als Sicherheitsmerkmal für Tabakerzeugnisse, die im Inland in den Verkehr gebracht werden, ist das Steuerzeichen nach § 4 Nummer 12 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, zu verwenden. 2 Das Steuerzeichen hat den Anforderungen nach Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/576 und Artikel 16 der Richtlinie 2014/40/EU zu genügen. 3 Bei physischer Ausgabe nach § 19b Absatz 3 ist für Tabakerzeugnisse im Sinne des Satzes 1 das individuelle Erkennungsmerkmal mit dem Steuerzeichen zu verbinden.

(3) Besteht der durch Tatsachen begründete Verdacht, dass die Integrität eines Authentifizierungselements beeinträchtigt ist, kann die nach tabaksteuerrechtlichen Vorschriften zuständige Behörde den Austausch oder die Änderung verlangen.

(4) 1 Hersteller und Importeure sind verpflichtet, den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden auf schriftliche Anforderung unentgeltlich Muster von ihren auf dem Markt befindlichen Tabakerzeugnissen zur Verfügung zu stellen. 2 Hierzu müssen sich die Tabakerzeugnisse in ihren mit dem Sicherheitsmerkmal gekennzeichneten Packungen befinden. 3 Die zuständigen Behörden können die Muster der Europäischen Kommission auf deren Ersuchen zur Verfügung stellen.


§ 33 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Absatz 1 oder 3 eine Zigarette oder Tabak zum Selbstdrehen in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 27 Absatz 1 Satz 1 eine Liste mit den Angaben nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbringt.

vorherige Änderung

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen

1. § 19 Absatz 1 ein individuelles Erkennungsmerkmal nicht oder nicht rechtzeitig anbringt oder

2. § 20 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Information bereitgestellt wird.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 35 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c des Tabakerzeugnisgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 4 Satz 1 eine Information nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.