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Änderung § 19c TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 19c TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 19c TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

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§ 19c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 19c Deaktivierung von Identifikationscodes


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Die Ausgabestelle ist verpflichtet, in Fällen, in denen auf Grund unanfechtbarer behördlicher Entscheidung

1. einem Wirtschaftsteilnehmer oder dem Inhaber einer ersten Verkaufsstelle eine der in Artikel 2 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 genannten Tätigkeiten untersagt worden ist oder

2. eine Einrichtung geschlossen oder stillgelegt oder eine Maschine außer Betrieb gesetzt worden ist,

den Wirtschaftsteilnehmer-Identifikationscode, den Einrichtungs-Identifikationscode oder den Maschinen-Identifikationscode nach Maßgabe des Artikels 15 Absatz 4, des Artikels 17 Absatz 4 und des Artikels 19 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/574 zu deaktivieren.