Änderung § 22 TabakerzV vom 04.05.2019

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§ 22 TabakerzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.05.2019 geltenden Fassung
§ 22 TabakerzV n.F. (neue Fassung)
in der am 04.05.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 02.05.2019 BGBl. I S. 547

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Externer Prüfer


(1) 1 Hersteller von Tabakerzeugnissen sind verpflichtet, auf ihre Kosten einen externen Prüfer zu benennen. 2 Der externe Prüfer muss durch die Kommission zugelassen sein.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des Datenspeichers durch den nach § 21 beauftragten unabhängigen Dritten. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der externe Prüfer überwacht die Verwaltung des primären Repository. 2 Er ist verpflichtet, der Kommission und der zuständigen Behörde jährlich einen Bericht vorzulegen. 3 Der Bericht soll insbesondere eine Beurteilung von Unregelmäßigkeiten beim Zugriff auf die Daten beinhalten.




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