1Für pflanzliche Raucherzeugnisse gilt §
6 Absatz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
2Die Mitteilung kann nach dem Verfahren des §
6 Absatz 4 Satz 2 erfolgen.
(1) Pflanzliche Raucherzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Packungen und Außenverpackungen folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Das Rauchen dieses Produkts schädigt Ihre Gesundheit."
(2) Für die Gestaltung und Anbringung des Warnhinweises auf Packungen und Außenverpackungen gelten folgende Anforderungen: Er muss
- 1.
- auf der äußeren Vorder- und der äußeren Rückseite angebracht werden,
- 2.
- jeweils 30 Prozent dieser Flächen einnehmen und
- 3.
- den Anforderungen des § 13 Absatz 1 Nummer 2 genügen.