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§ 15 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 15 Zertifikatsprüfungen
(1) 1Die Basisberufssprachkurse nach § 12 Nummer 1 und 2 und die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 und 4 enden mit dem Deutsch-Test für den Beruf des entsprechenden Zielsprachniveaus. 2Der Basisberufssprachkurs nach § 12 Nummer 3 endet mit der entsprechenden Zertifikatsprüfung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. 3Die Spezialberufssprachkurse nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 enden mit den für die Berufsanerkennung oder den Berufszugang vorgeschriebenen Sprachprüfungen.
(2) 1Der Kursträger ermöglicht den Teilnehmenden das Ablegen der Zertifikatsprüfung nach Absatz 1. 2Bei Nichtbestehen kann die jeweilige Zertifikatsprüfung einmal wiederholt werden. 3Der oder die Teilnehmende kann auf Antrag bei der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle einmal erneut an einem Kurs teilnehmen, wenn ohne die Teilnahme das Bestehen der Prüfung nicht zu erwarten ist. 4Die Ergebnisse der Zertifikatsprüfung sind dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle mitzuteilen.
(3) 1Die Kosten für die Durchführung und Auswertung der Zertifikatsprüfungen übernimmt das Bundesamt. 2Die Kostenübernahme erstreckt sich auf die einmalige Wiederholung der Zertifikatsprüfung.
(4) 1Teilnehmende, die keine Zertifikatsprüfung ablegen oder die Prüfung auch bei der Wiederholung nicht bestehen, erhalten vom Kursträger eine Teilnahmebescheinigung, die Angaben zu den erreichten Lernfortschritten enthält. 2Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt und der die Teilnahmeberechtigung erteilenden Stelle eine Kopie der Teilnahmebescheinigung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 27. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 m.W.v. 30. April 2026
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Frühere Fassungen von § 15 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.04.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
| aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
| aktuell | vor 05.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 15 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 DeuFöV Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung (vom 01.07.2026)
... der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz ...
§ 18 DeuFöV Lehrkräfte und Prüfende (vom 30.04.2026)
... von Lehrkräften fördern. (8) Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit ...
§ 18a DeuFöV Experimentierklausel (vom 30.04.2026)
... Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 , 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von ...
§ 22 DeuFöV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 30.04.2026)
... erfolgte oder 6. bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde. (2) Die Zulassung ...
§ 23a DeuFöV Zulassung von Prüfungsstellen (vom 30.04.2026)
... Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Artikel 1 3. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 1, soll aber in der Regel 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten." 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird durch die folgende ... a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 15 Zertifikatsprüfungen". b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ... folgende Absatz 8 eingefügt: „(8) Prüfende, die Prüfungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit ... Rahmenkonzepte nach § 14 Absatz 1 von den §§ 12, 13 Absatz 1, den §§ 14, 15 , 17 und 18 abweichende Regelungen treffen. Diese sind auf einen Zeitraum von zunächst bis zu ... (1) Für die Durchführung des Deutsch-Tests für den Beruf nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 ...
Erste Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 14.03.2017 BGBl. I S. 481
Artikel 1 1. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5." 2. § 5 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... berücksichtigt werden" durch die Wörter „sowie Teilnahmebescheinigungen nach § 15 Absatz 4 Satz 1 werden dabei berücksichtigt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... auszugehen ist, dass sie ohne besondere Vorbereitung die Zertifikatsprüfung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 bestehen, umfassen Basisberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 1 in der Regel 500 ... durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt. 12. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
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