(1)
1Die Lehr- und Lernmittel für Basisberufssprachkurse nach
§ 12 und für Spezialberufssprachkurse nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 müssen die Inhalte der Zertifikatsprüfungen nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen abbilden.
2Für Spezialberufssprachkurse nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 müssen sie die für die berufsbezogene Sprachprüfung jeweils vorgegebenen Inhalte abbilden.
3Für Spezialberufssprachkurse nach
§ 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 müssen die Lehr- und Lernmittel geeignet sein, die Zielerreichung dieser Berufssprachkurse zu fördern.
(2) Die Lehr- und Lernmittel werden von dem Kursträger unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
(3) Das Nähere zur Verwendung der Lehr- und Lernmittel kann das Bundesamt in der Abrechnungsrichtlinie nach
§ 25 Absatz 1 Satz 2 und in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach
§ 14 festlegen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027