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Änderung § 22 DeuFöV vom 30.04.2026

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§ 22 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 22 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung


(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,

3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt,

4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt,

5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder

6. bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(Text alte Fassung)

(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(Text neue Fassung)

(3) Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.

(heute geltende Fassung)