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§ 22 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)

V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 6 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2847
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 22 Widerruf und Erlöschen der Zulassung



(1) Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn

1.
der Kursträger seine Mitwirkungspflichten bei der Feststellung der ordnungsgemäßen Kursteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt verletzt,

2.
das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar droht oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist,

3.
der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger Abmahnung gegen Auflagen und Nebenbestimmungen, die Bestandteil des Bescheids über den Zulassungsantrag sind, verstößt,

4.
der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verletzt,

5.
im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche Zuordnung zu einem Berufssprachkurs erfolgte oder

6.
bei der Durchführung der Zertifikatsprüfungen nach § 15 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt nicht eingehalten wurde.

(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger die Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Berufssprachkurs im Sinne der §§ 12, 13 durchgeführt hat, es sei denn, das Nichtzustandekommen von Berufssprachkursen beruht auf der Vermittlung von zunächst nur bei dem Kursträger angemeldeten Teilnehmenden nach § 9 Absatz 4 an einen anderen Kursträger.

(3) Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.





 

Frühere Fassungen von § 22 DeuFöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.12.2018Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 DeuFöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DeuFöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... Verfahren vorsehen." c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 19. § 22 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort ...