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Änderung § 27a DeuFöV vom 01.07.2026
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| § 27a DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 27a DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 11 Abs. 5 G. v. 16.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 107 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 27a | |
| (Text alte Fassung) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwenden. | (Text neue Fassung) Auf Personen, die nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung aufgefordert wurden, sind § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2 Satz 4 in der bis einschließlich 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden. |
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