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Änderung § 13 DeuFöV vom 01.08.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 DeuFöV, alle Änderungen durch Artikel 4 3. DeuFöVÄndV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der DeuFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 13 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 13 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 13 Spezialberufssprachkurse | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf | (Text neue Fassung) (1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf |
1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang, 2. fachspezifischen Unterricht, 3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder 4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen | |
ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten. (2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben. | ausgerichtet sind. (2) 1 Das Bundesamt kann für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. 2 Dies gilt insbesondere für 1. Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben, 2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und 3. Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient. |
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