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Änderung § 13 DeuFöV vom 01.08.2019

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§ 13 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 13 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Spezialberufssprachkurse


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

(Text neue Fassung)

(1) Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2. fachspezifischen Unterricht,

3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

vorherige Änderung

ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

(2) Die Spezialberufssprachkurse
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.



ausgerichtet sind.

(2) 1 Das Bundesamt kann
für die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 in dem pädagogischen Rahmenkonzept nach § 14 Absatz 1 Abweichungen vom Grundsatz des § 4 Absatz 3 vorsehen. 2 Dies gilt insbesondere für

1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben,

2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes haben und

3. Teilnahmeberechtigte, die beschäftigt sind oder bei denen der Spezialberufssprachkurs der Vorbereitung auf eine konkrete Beschäftigung dient.


(heute geltende Fassung)