Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der DeuFöV am 01.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2019 durch Artikel 4 des AuslBFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DeuFöV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1029
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung


(1) 1 Personen nach § 2 können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die berufsbezogene Deutschsprachförderung notwendig ist,

1. um ihre Chancen auf dem Arbeits- oder Ausbildungsmarkt zu verbessern und sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Teilnahmeberechtigung

a) bei der Agentur für Arbeit ausbildungsuchend, arbeitsuchend oder arbeitslos gemeldet sind oder in Maßnahmen nach dem Zweiten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels oder § 130 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gefördert werden,

b) Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder

c) beschäftigt sind, ohne zum Personenkreis nach den Buchstaben a oder b zu gehören.

2. weil sie begleitend zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse oder für den Zugang zum Beruf ein bestimmtes Sprachniveau erreichen müssen oder

3. um sie als Auszubildende während einer Berufsausbildung im Sinne von § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bei der Durchführung und dem erfolgreichen Ausbildungsabschluss zu unterstützen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2 Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist. 3 Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. 4 Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. 5 Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.

(Text neue Fassung)

2 Geduldete können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung nur erhalten, wenn

1.
die Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder c oder Nummer 3 vorliegen und sie sich seit mindestens sechs Monaten geduldet im Bundesgebiet aufhalten.

3
Für Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, ist § 45a Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes zu beachten. 4 Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Grenzgebieten zur Bundesrepublik Deutschland liegt, können eine Teilnahmeberechtigung für die berufsbezogene Deutschsprachförderung erhalten, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a vorliegen. 5 Satz 4 gilt nur, wenn die Teilnahmeberechtigung im Rahmen eines gemeinsamen Projekts der Bundesagentur für Arbeit mit dem Nachbarstaat, in dem der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt der Person liegt, erteilt wird, bei dem der Nachbarstaat auch für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland vergleichbare Sprachfördermaßnahmen anbietet.

(2) 1 Personen nach § 2, die in einer Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes zur Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet sind, sind nach § 8 Absatz 3 vorrangig zu berücksichtigen. 2 In gleicher Weise vorrangig zu berücksichtigen sind Personen, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

(3) 1 Die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus (§ 2 Absatz 11 des Aufenthaltsgesetzes). 2 Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4.

(4) 1 Für die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung haben beschäftigte Teilnehmende einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten. 2 Dies gilt nicht für

1. Beschäftigte, die neben der Beschäftigung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen oder einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,

2. Auszubildende, die eine Berufsausbildung im Sinne des § 57 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder eine Einstiegsqualifizierung im Sinne des § 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch absolvieren,

3. Beschäftigte, deren zu versteuerndes Jahreseinkommen den Betrag von 20.000 Euro oder bei gemeinsam Veranlagten 40.000 Euro nicht übersteigt.

3 Personen nach Satz 2 Nummer 3, die die Teilnahme an einem Berufssprachkurs abbrechen, haben einen Kostenbeitrag an das Bundesamt zu leisten, es sei denn, sie haben den Abbruch nicht zu vertreten.

(5) 1 Der Kostenbeitrag nach Absatz 4 beträgt 50 Prozent des Kostenerstattungssatzes nach § 25 Absatz 1 Satz 1 und ist für einen Berufssprachkurs zu dessen Beginn über den Kursträger zu entrichten. 2 Teilnahmeberechtigte, die an einem Berufssprachkurs nicht teilnehmen oder die Teilnahme abbrechen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den Berufssprachkurs verpflichtet, es sei denn, sie haben die Nichtteilnahme oder den Abbruch nicht zu vertreten. 3 Der Arbeitgeber kann dem Teilnehmenden die Kosten ersetzen.

(6) Das Bundesamt erstattet Teilnahmeberechtigten, die innerhalb von zwei Jahren nach Ausstellung der Teilnahmeberechtigung nach § 6 Absatz 1 das Bestehen der Zertifikatsprüfung nach § 15 Absatz 1 nachweisen, auf Antrag 50 Prozent des Kostenbeitrags nach Absatz 5.



§ 6 Erteilung, Form und Inhalt der Teilnahmeberechtigung


(1) 1 Die Teilnahmeberechtigung wird von der nach § 5 zuständigen Stelle in schriftlicher Form unter Angabe der ausstellenden Stelle und des Ausstellungsdatums erteilt. 2 Sie berechtigt zur Anmeldung für die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei einem zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach dieser Verordnung zugelassenen Träger (Kursträger).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. 2 Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. 3 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. 4 Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. 5 Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.



(2) 1 In die Teilnahmeberechtigung sind folgende Angaben aufzunehmen: Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Anschrift, Staatsangehörigkeiten, Kundennummer der Jobcenter nach § 51a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder der Bundesagentur für Arbeit, Aufenthaltsstatus und Vorliegen einer Beschäftigung. 2 Bei Beschäftigten sind Angaben dazu aufzunehmen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 4 Satz 2 vorliegen. 3 In der Teilnahmeberechtigung wird darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Teilnahmeberechtigung und die Teilnahme an einem Berufssprachkurs bei Personen nach § 4 Absatz 1 Satz 2 das Ermessen der Ausländerbehörde bei der Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung und die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht unberührt lassen. 4 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 ist die Erklärung in die Teilnahmeberechtigung aufzunehmen, dass die Teilnahme aufgrund einer Eingliederungsvereinbarung oder aufgrund eines diese ersetzenden Verwaltungsaktes verpflichtend ist. 5 Telefonnummer und E-Mail-Adresse sind aufzunehmen, wenn die oder der Teilnahmeberechtigte zugestimmt hat. 6 Im Übrigen sollen Angaben zum Bildungsstand und zum geeigneten Berufssprachkurs aufgenommen werden.

(3) 1 Die Teilnahmeberechtigung erlischt drei Monate ab dem Ausstellungsdatum, wenn der oder die Teilnehmende sich nicht bei einem Kursträger angemeldet hat. 2 Bei Personen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 erlischt sie mit Ablauf der in der Teilnahmeberechtigung bestimmten Frist, wenn diese kürzer ist als die Frist nach Satz 1. 3 Die Teilnahmeberechtigung kann regional beschränkt werden.

(4) 1 Der Teilnahmeberechtigung ist ein Merkblatt beizufügen, das über das Angebot an Berufssprachkursen, über das Anmeldeverfahren und die Modalitäten der Teilnahme einschließlich der zu beachtenden Fristen informiert. 2 Das Merkblatt muss in geeigneten Übersetzungen zur Verfügung gestellt werden.

(5) Das Bundesamt legt einen einheitlichen Vordruck für die Teilnahmeberechtigung und das Merkblatt nach Absatz 4 fest.

(6) Die die Teilnahmeberechtigung erteilende Stelle nach § 5 Absatz 1 und 2 übermittelt eine Kopie der Teilnahmeberechtigung oder die in der Teilnahmeberechtigung enthaltenen Daten an das Bundesamt.



(heute geltende Fassung) 

§ 10 Fahrkostenerstattung und Kinderbetreuung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder nach § 56 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2 Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3 Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.



(1) 1 Teilnahmeberechtigte, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, nach § 56 oder § 136 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch beziehen, erhalten vom Bundesamt bei Bedarf auf Antrag einen pauschalen Zuschuss zu den notwendigen Fahrkosten. 2 Dies gilt auch für Teilnahmeberechtigte, die nur deshalb keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen, weil sie Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch beziehen. 3 Besteht am Kursort kein öffentliches Nahverkehrssystem, kann das Bundesamt den Kursträgern die erforderlichen Fahrkosten erstatten, die diesen im Einzelfall für die Sicherstellung der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung entstehen.

(2) 1 Das Bundesamt soll die Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung durch ein Kinderbetreuungsangebot unterstützen, soweit in der Regel für mindestens drei betreuungsbedürftige Kinder der Teilnehmenden kein örtliches Betreuungsangebot verfügbar ist. 2 Für Teilnahmeberechtigte, die Kinder zu erziehen haben, sollen die Berufssprachkurse nach § 12 und § 13 in der Regel als Elternkurse angeboten werden. 3 Die Elternkurse sollen auch Informationen zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf beinhalten.



(heute geltende Fassung) 

§ 13 Spezialberufssprachkurse


(1) 1 Ergänzend werden Spezialberufssprachkurse angeboten, die auf

1. einzelne Berufsgruppen im Zusammenhang mit Verfahren zur Berufsanerkennung oder zum Berufszugang,

2. fachspezifischen Unterricht,

3. die Erreichung des Sprachniveaus B 1, ausgehend vom Niveau A 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen oder

4. die Erreichung des Sprachniveaus A 2, ausgehend von darunter liegenden Sprachniveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen

ausgerichtet sind. 2 Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 1 haben sich an den Vorgaben der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stellen zu orientieren und sollen in der Regel je 600 Unterrichtseinheiten nicht überschreiten. 3 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 2 beträgt in der Regel je 300 Unterrichtseinheiten. 4 Der Stundenumfang der Spezialberufssprachkurse nach Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt in der Regel je 400 Unterrichtseinheiten.

vorherige Änderung

(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an Teilnahmeberechtigte, die trotz einer ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben.



(2) Die Spezialberufssprachkurse nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 richten sich nur an

1.
Teilnahmeberechtigte, die trotz der ordnungsgemäßen Teilnahme an einem Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes das Sprachniveau B 1 nicht erreicht haben und

2. Geduldete nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, die keinen Zugang zum Integrationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
haben.