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Änderung § 2 DeuFöV vom 30.04.2026

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§ 2 DeuFöV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung
§ 2 DeuFöV n.F. (neue Fassung)
in der am 30.04.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung


(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(Text alte Fassung)

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.

(Text neue Fassung)

(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist.