Tools:
Update via:
Änderung § 21 DeuFöV vom 30.04.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 DeuFöV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. DeuFöVÄndV am 30. April 2026 und Änderungshistorie der DeuFöVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 21 DeuFöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.04.2026 geltenden Fassung | § 21 DeuFöV n.F. (neue Fassung) in der am 30.04.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. 2 Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt zu berücksichtigen. (2) 1 Die Zulassung wird durch ein Zertifikat 'Zugelassener Träger zur Durchführung von berufsbezogener Deutschsprachförderung nach dem Aufenthaltsgesetz' bescheinigt. 2 Aus dem Zertifikat muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. 3 Es wird für längstens fünf Jahre erteilt. 4 Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 5 Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. 2 Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen. (2) 1 Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2 Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. 3 Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 4 Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird. |
(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen. (4) 1 Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 2 Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 3 Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/al240298-0.htm
