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§ 21 - Deutschsprachförderverordnung (DeuFöV)
V. v. 04.05.2016 BAnz AT 04.05.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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Geltung ab 01.07.2016; FNA: 26-12-8 Ausländerrecht
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§ 21 Prüfung und Entscheidung des Bundesamts
(1) 1Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung durch Bescheid. 2Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind neben den Angaben nach § 20 die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Kursträgers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.
(2) 1Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre erteilt. 2Aus dem Bescheid muss hervorgehen, für welche Berufssprachkurse der Träger zugelassen ist. 3Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. 4Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.
(3) Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.
(4) 1Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. 2Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. 3Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung V. v. 27. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 m.W.v. 30. April 2026
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Frühere Fassungen von § 21 DeuFöV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.04.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118 |
| aktuell vorher | 05.12.2018 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung vom 29.11.2018 BGBl. I S. 2027 |
| aktuell | vor 05.12.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 DeuFöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 DeuFöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DeuFöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 DeuFöV Widerruf und Erlöschen der Zulassung (vom 30.04.2026)
... Die Zulassung der Kursträger nach § 21 soll mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr ...
§ 23a DeuFöV Zulassung von Prüfungsstellen (vom 30.04.2026)
... gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen ... Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht. (2) Der ... (3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Artikel 1 3. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... 1 und 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „mit ... 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen ... Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht. (2) Der ... (3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Artikel 1 2. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung
... durch das Wort „Spezialberufssprachkurse" ersetzt. 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Module" ...
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