(1) 1Die Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung ist Aufgabe des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). 2Zur Durchführung der berufsbezogenen Deutschsprachförderung lässt das Bundesamt private und öffentliche Träger zu. 3Das Bundesamt berücksichtigt die von der Bundesagentur für Arbeit und von den für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen ermittelten Bedarfe an berufsbezogener Deutschsprachförderung.
(2) Bei der Teilnahme an der berufsbezogenen Deutschsprachförderung sollen die Belange von Menschen mit Behinderungen und die Barrierefreiheit besonders berücksichtigt werden.
(1) Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von §
2 Absatz 1 des
Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem
Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.
(2) Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige mit Migrationshintergrund anwendbar.
Die berufsbezogene Deutschsprachförderung dient dem Spracherwerb, um die Chancen auf dem Arbeits- und Ausbildungsmarkt zu verbessern.