interne Verweise§ 23a DeuFöV Zulassung von Prüfungsstellen (vom 30.04.2026) ... gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen ... Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht. (2) Der ... (3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 27.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 118
Artikel 1 3. DeuFöVÄndV Änderung der Deutschsprachförderverordnung ... 1 und 2" durch die Angabe „§ 13 Absatz 1 Nummer 1" ersetzt. 17. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „mit ... 1 ist eine gesonderte Zulassung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach den §§ 19 bis 21 zur Durchführung von Berufssprachkursen zugelassenen Kursträger als Prüfungsstellen ... Das Bundesamt kann Antragstellern, die über keine Zulassung nach den §§ 19 bis 21 verfügen, eine Zulassung erteilen, wenn örtlicher Bedarf besteht. (2) Der ... (3) Die Zulassung wird längstens für fünf Jahre erteilt. § 21 Absatz 4 und § 25 Absatz 1 gelten ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Deutschsprachförderverordnung
V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2027
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12031/v198593.htm