(1) Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Immobiliardarlehensvermittler nach §
34i Absatz 1 der
Gewerbeordnung erforderlich sind.
(2) 1Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Sachgebiete:
- 1.
- Kundenberatung,
- 2.
- fachliche Kenntnisse für die Immobiliardarlehensvermittlung und -beratung,
- 3.
- Finanzierung und Kreditprodukte.
2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage
1.
§ 3 ImmVermV Prüfungsinhalt, Verfahren (vom 20.12.2018) ... Teils voraus. (2) Der schriftliche Teil der Prüfung umfasst die in § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 aufgeführten Sachgebiete. Sie sind in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander ... Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in jedem der Sachgebiete nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt hat. Der praktische Teil der ...