Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge im Gewerberecht (DarlVermVEV k.a.Abk.)

V. v. 28.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 229; Geltung ab 01.08.2026
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung über Darlehensvermittlung
Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung
Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Schlussformel
Anhang EU-Rechtsakte:

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet aufgrund

-
des § 11a Absatz 5 und der §§ 34c Absatz 3, 34j Absatz 1, jeweils in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165), das durch Artikel 7 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und dem Organisationserlass vom 6. Mai 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 131), der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, sowie

-
des § 34l Absatz 1 der Gewerbeordnung:

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Artikel 1 Verordnung über Darlehensvermittlung


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2026 DarlVermV

(siehe Darlehensvermittlungsverordnung - DarlVermV)

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Artikel 2 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2026 MaBV § 1, § 4, § 2, § 16

Die Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 215) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:

„Sie gilt zudem nicht für Gewerbetreibende, die als Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung tätig sind, mit Ausnahme der §§ 11, 15 bis 15b, 18 Absatz 1 Nummer 7, 9 und 10, Absatz 2 und 3 sowie § 19 dieser Verordnung."

2.
In § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.

3.
In § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.

4.
In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Gewerbeordnung" durch die Angabe „§ 34c Absatz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung" ersetzt.

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Artikel 3 Änderung der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. August 2026 ImmVermV § 3, § 19

Die Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung vom 28. April 2016 (BGBl. I S. 1046), die zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 11. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 3 werden die Sätze 1 bis 5 gestrichen.

2.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Vor Nummer 1 wir die folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

b)
Die Nummern 1 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 7.

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Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 31. Juli 2026.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie

K. Reiche

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Anhang EU-Rechtsakte:



Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (ABl. L, 2023/2225, 30.10.2023)



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