(2)
1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, der für die Erlaubniserteilung nach §
34i Absatz 1 der
Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen:
- 1.
- die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes,
- 2.
- das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus einem Gruppenversicherungsvertrag sowie
- 3.
- jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen kann.
2Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des Eingangs der Anzeige mitzuteilen.