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§ 38 - Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 7632-6 Versicherungsvertragsrecht
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§ 38 Zahlungsverzug bei Folgeprämie



(1) 1Wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. 2Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge der Prämie, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Absätzen 2 und 3 mit dem Fristablauf verbunden sind; bei zusammengefassten Verträgen sind die Beträge jeweils getrennt anzugeben.

(2) Tritt der Versicherungsfall nach Fristablauf ein und ist der Versicherungsnehmer bei Eintritt mit der Zahlung der Prämie oder der Zinsen oder Kosten in Verzug, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) 1Der Versicherer kann nach Fristablauf den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern der Versicherungsnehmer mit der Zahlung der geschuldeten Beträge in Verzug ist. 2Die Kündigung kann mit der Bestimmung der Zahlungsfrist so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt mit der Zahlung in Verzug ist; hierauf ist der Versicherungsnehmer bei der Kündigung ausdrücklich hinzuweisen. 3Die Kündigung wird unwirksam, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder, wenn sie mit der Fristbestimmung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf die Zahlung leistet; Absatz 2 bleibt unberührt.

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Zitierungen von § 38 VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 VVG Abweichende Vereinbarungen
... § 33 Abs. 2 und den §§ 37 bis 41 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.  ...
§ 166 VVG Kündigung des Versicherers
... um. Auf die Umwandlung ist § 165 anzuwenden. (2) Im Fall des § 38 Abs. 2 ist der Versicherer zu der Leistung verpflichtet, die er erbringen müsste, wenn sich mit dem ... Versicherung umgewandelt hätte. (3) Bei der Bestimmung einer Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 hat der Versicherer auf die eintretende Umwandlung der Versicherung hinzuweisen. (4) ... ist, hat der Versicherer die versicherte Person über die Bestimmung der Zahlungsfrist nach § 38 Abs. 1 und die eintretende Umwandlung der Versicherung in Textform zu informieren und ihnen eine ...
§ 211 VVG Pensionskassen, kleinere Versicherungsvereine, Versicherungen mit kleineren Beträgen (vom 01.01.2016)
... Die §§ 37, 38 , 165, 166, 168 und 169 sind, soweit mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in den Allgemeinen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV)
Artikel 1 V. v. 28.04.2016 BGBl. I S. 1046; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 11 ImmVermV Versicherungsbestätigung, Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens
... Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist nach § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, 2. das Ausscheiden eines ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 16 ZAG Absicherung für den Haftungsfall für Zahlungsauslösedienste; Verordnungsermächtigung
... Kündigung der Berufshaftpflichtversicherung, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes , sowie jede Vertragsänderung, die die vorgeschriebene Absicherung für den Haftungsfall ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts
G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Artikel 9 VVRG Änderung weiterer Rechtsvorschriften
... den Versicherungsvertrag sinngemäß" durch die Wörter „§§ 38 , 211 des Versicherungsvertragsgesetzes entsprechend" ersetzt. (14) In § 4 ...

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung
V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2969
Artikel 1 VersVermVÄndV Änderung der Versicherungsvermittlungsverordnung
... Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag" durch die Angabe „§ 38 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes" ersetzt. d) Im neuen Absatz 3 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV)
V. v. 15.05.2007 BGBl. I S. 733, 1967; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2483
§ 10 VersVermV Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens (vom 01.01.2009)
... Kündigung des Versicherungsvertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist des § 38 Abs. 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes, sowie jede Änderung des ...