Artikel 1 - Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes (23. BWahlGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Bundeswahlgesetzes


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 10. Mai 2016 BWahlG § 3, § 17, Anlage

Das Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 4 Satz 2 wird nach dem Wort „veröffentlicht" das Wort „ihn" durch die Wörter „einen Hinweis auf die Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache" ersetzt.

2.
In § 17 Absatz 1 Satz 4 werden das Wort „den" sowie die Wörter „entsprechenden Vorschriften der Landesmeldegesetze" gestrichen.

3.
Die Anlage zu § 2 Absatz 2 erhält die aus dem Anhang zu diesem Gesetz ersichtliche Fassung.

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Zitierungen von Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. BWahlGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BWahlGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anhang 23. BWahlGÄndG zu Artikel 1 Nummer 3
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung zur Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen Bundestag
B. v. 30.08.2017 BGBl. I S. 3339
Bekanntmachung WhlKrBek2017
... Abgrenzung des Gebiets der Wahlkreise in der nachstehenden Neubeschreibung entspricht der durch Artikel 1 des eingangs genannten Gesetzes festgelegten Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum Deutschen ...

Gesetz zu bereichsspezifischen Regelungen der Gesichtsverhüllung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1570
Artikel 4 BGVerhG Änderung des Bundeswahlgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2016 (BGBl. I S. 1062 ) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: „Sie dürfen ...


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