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§ 7 - Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (RSMAusbV)

V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen

§ 7 Ziel, Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Durch die Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.

(2) Die Gesellenprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(3) Teil 1 soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.

 
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