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§ 14 - Rollladen- und Sonnenschutzmechatronikerausbildungsverordnung (RSMAusbV)

V. v. 03.05.2016 BGBl. I S. 1123 (Nr. 22)
Geltung ab 01.08.2016; FNA: 7110-6-124 Handwerk im Allgemeinen

§ 14 Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik



(1) Im Prüfungsbereich Fertigungs-, Montage- und Servicetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsabläufe zu planen, Fertigungsunterlagen zu erstellen und Herstellerangaben umzusetzen,

2.
Werkzeuge zu handhaben sowie Maschinen, Geräte und technische Anlagen einzurichten, instand zu halten und zu bedienen,

3.
Regelungen, insbesondere zur Energieeinsparung, anzuwenden und bei der Planung zu berücksichtigen,

4.
Behänge herzustellen,

5.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

6.
rollbare, nicht rollbare und alleinige Abschlüsse zu unterscheiden, herzustellen und zu montieren, Bauwerksanschlüsse herzustellen und Befestigungstechniken anzuwenden,

7.
einbruchshemmende Systeme auszuwählen und zu montieren sowie Befestigungstechniken anzuwenden,

8.
Arbeitsergebnisse zu übergeben sowie

9.
Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.