Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 4 PBZugV vom 16.11.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 PBZugV, alle Änderungen durch Artikel 3 5. PBefRÄndV am 16. November 2007 und Änderungshistorie der PBZugV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4 PBZugV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2007 geltenden Fassung
§ 4 PBZugV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 08.11.2007 BGBl. I S. 2569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Fachkundeprüfung


(1) Die fachliche Eignung im Sinne des § 3 wird durch eine Prüfung nachgewiesen, die sich aus zwei schriftlichen und gegebenenfalls einem ergänzenden mündlichen Prüfungsteil zusammensetzt.

(2) Die schriftlichen Teilprüfungen bestehen aus schriftlichen Fragen, die entweder Multiple-choice-Fragen mit vier Antworten zur Auswahl oder Fragen mit direkter Antwort oder eine Kombination beider Systeme umfassen, und aus schriftlichen Übungen/Fallstudien. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung beträgt für den Straßenpersonenverkehr, ausgenommen Taxen- und Mietwagenverkehr, zwei Stunden. Die Mindestdauer für jede schriftliche Teilprüfung für den Taxen- und Mietwagenverkehr beträgt eine Stunde.

(3) Es ist eine Gesamtpunktezahl zu bilden, die wie folgt auf die Prüfungsteile aufzuteilen ist:

- schriftliche Fragen zu 40 Prozent

- schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 Prozent

- mündliche Prüfung zu 25 Prozent.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht hat, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 Prozent der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Die mündliche Prüfung entfällt, wenn die schriftliche Prüfung nicht bestanden ist. Sie entfällt ebenfalls, wenn der Bewerber bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 Prozent der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt hat.

(6) Bewerbern, die die Prüfung bestanden haben, wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 oder 5 erteilt.

(7) Die Prüfung und die Bewertung der Prüfungsleistungen erfolgen durch die Industrie- und Handelskammern auf Grund einer Prüfungsordnung unter Beachtung der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere Ziffer II des Anhangs I dieser Richtlinie.

(Text alte Fassung)

(8) Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise für die Beförderung von Personen im Straßenverkehr, die natürlichen Personen und Gesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union erteilt wurden, werden von der Genehmigungsbehörde in unmittelbarer Anwendung der Artikel 8 bis 10 und unter Beachtung der Maßnahmen zur Förderung der Niederlassungsfreiheit nach Artikel 12 der Richtlinie 96/26/EG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt.

(Text neue Fassung)

(8) (aufgehoben)

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

Anzeige