§
12 Absatz 2 der
Tiersonderbeihilfenverordnung vom
17. November 2015 (BAnz AT 19.11.2015 V1) wird wie folgt gefasst:
-
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiterhin anzuwenden."