Das
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel
5 des Gesetzes vom
31. März 2016 (BGBl. I S. 518) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Artikel 25 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3" gestrichen.
- 2.
- In Artikel 78 werden nach den Wörtern „§ 40 Absatz 3" die Wörter „oder § 40a Absatz 1 Satz 3" eingefügt.
- 3.
- Folgender Einundvierzigster Abschnitt wird angefügt:
„Einundvierzigster Abschnitt Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
Artikel 79
(3) Prüfungsmandate können entsprechend §
318 Absatz 1a Satz 1 des
Handelsgesetzbuchs auch verlängert werden, wenn die Wahl des Abschlussprüfers für das zwölfte oder dreizehnte Geschäftsjahr erfolgt, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, und die Wahl des Abschlussprüfers für das nächste nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt. Prüfungsmandate entsprechend §
318 Absatz 1a Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs können auch verlängert werden, wenn mehrere Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gemeinsam im zwölften oder dreizehnten Geschäftsjahr, auf das sich die Prüfungstätigkeit des Abschlussprüfers erstreckt, zum Abschlussprüfer bestellt werden und die gemeinsame Bestellung für das nächste nach dem 16. Juni 2016 beginnende Geschäftsjahr erfolgt."
G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594