Das
SCE-Ausführungsgesetz vom
14. August 2006 (BGBl. I S. 1911), das zuletzt durch Artikel
18 des Gesetzes vom
24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz".
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, müssen die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllt sein."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „Der Verwaltungsrat kann" durch die Wörter „Der Verwaltungsrat kann aus seiner Mitte" ersetzt und werden nach den Wörtern „des internen Revisionssystems" die Wörter „sowie der Abschlussprüfung" eingefügt.
- bb)
- Die Sätze 2 und 3 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen oder Vorschläge zur Gewährleistung der Integrität des Rechnungslegungsprozesses unterbreiten. Richtet der Aufsichtsrat einer Europäischen Genossenschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, ist, einen Prüfungsausschuss ein, so muss dieser die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 des Aktiengesetzes erfüllen."
- 3.
- § 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird die Angabe „151" durch die Angabe „151a" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„§ 153 des Genossenschaftsgesetzes gilt bei Anwendung der Strafvorschriften des § 151a des Genossenschaftsgesetzes sowie der Bußgeldvorschriften des § 152 Absatz 1a des Genossenschaftsgesetzes entsprechend."
- 4.
- Folgender § 39 wird angefügt:
„§ 39 Übergangsvorschrift zum Abschlussprüfungsreformgesetz
§ 19 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 in der Fassung des Abschlussprüfungsreformgesetzes vom 10. Mai 2016 (BGBl. I S. 1142) muss so lange nicht angewandt werden, wie alle Mitglieder des Aufsichtsrats und des Prüfungsausschusses vor dem 17. Juni 2016 bestellt worden sind."
G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476