(1) Für die Zwecke des
§ 1 Absatz 1 richtet die Generalzolldirektion eine Datenbank zur Erfassung der nach den
§§ 3 bis 5 erhobenen Daten ein.
(2) Diese Datenbank hat die unionsrechtlichen Vorgaben nach
§ 1 Absatz 1 zu erfüllen und dient der Erhebung und der Verarbeitung von Daten mit dem Ziel einer Übermittlung an die Kommission zur Veröffentlichung auf der allgemein zugänglichen Internetseite im Sinne des
§ 3 Absatz 4.
(3) Die nach
§ 7 Absatz 2 in Schriftform erhobenen Daten werden durch die Hauptzollämter in die elektronische Datenbank eingegeben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 13 EnSTransV Datenschutzrechtliche Verantwortung (vom 01.07.2019) ... Die Einhaltung der Regelungen zur Führung der Datenbank nach § 12 obliegt der Generalzolldirektion. (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung ... (2) Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die in der Datenbank ( § 12 ) gespeicherten Daten, namentlich für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, die ...
Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908