Änderung § 10 EnSTransV vom 01.01.2022

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§ 10 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2022 geltenden Fassung
§ 10 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2022 BGBl. I S. 2242
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Datenübermittlung an die Kommission


(Text alte Fassung)

1 Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt das Bundesministerium der Finanzen die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Aufgabe auf die Generalzolldirektion übertragen.

(Text neue Fassung)

Zur Erfüllung der Pflichten nach § 1 Absatz 1 übermittelt die Generalzolldirektion die nach den §§ 3 bis 5 erhobenen Daten an die Kommission oder an eine nachgeordnete Behörde der Europäischen Union, die die Kommission zur Verarbeitung der Daten bestimmt hat.

(heute geltende Fassung) 
 



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