§ 17 EnSTransV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung | § 17 EnSTransV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908 |
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(Text alte Fassung) § 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung | (Text neue Fassung)§ 17 Geltungszeitraum |
(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016. (2) Abweichend von 1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend; 2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend. | Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016. |