Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EnSTransV am 01.01.2018

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2018 durch Artikel 5 der 3. EnergieStVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EnSTransV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 84

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeines
    § 1 Zweck und Anwendungsbereich
    § 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten
    § 3 Grundsätze
    § 4 Anzeigepflicht für Steuerbegünstigungen
    § 5 Erklärungspflicht für Steuerentlastungen
    § 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht
    § 7 Elektronische Datenübermittlung
Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Regelungen
    § 8 Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erhobenen Daten
    § 9 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich
    § 10 Datenübermittlung an die Kommission
    § 11 Berichtigung, Speicherung und Löschung der erhobenen Daten
    § 12 Errichtung einer Datenbank
    § 13 Datenschutzrechtliche Verantwortung
    § 14 Einsichtnahme
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 15 Ordnungswidrigkeiten
    § 16 Steueraufsicht
Abschnitt 4 Schlussbestimmungen
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


    § 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung
    Anlage (zu § 2 Absatz 1)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht


(1) 1 Verpflichtete nach § 4 oder § 5 können sich auf Antrag von der Anzeige- oder Erklärungspflicht befreien lassen. 2 Die Befreiung gilt für drei Kalenderjahre ab dem Jahr der Antragstellung und kann für jede Steuerbegünstigung im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 gesondert beantragt werden. 3 Eine Befreiung wird gewährt, sofern die Höhe der Steuerbegünstigung im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 5 oder die ausgezahlte Steuerentlastung im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 5, bezogen auf die Art der Steuerbegünstigung in den vorhergehenden drei Kalenderjahren, einen Betrag in Höhe von 150.000 Euro je Kalenderjahr nicht überschritten hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des nach § 4 oder nach § 5 maßgeblichen Kalenderjahres nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2 In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:



(2) 1 Der Antrag auf Befreiung ist bis zum 30. Juni des Kalenderjahres, in dem eine Anzeige nach § 4 oder eine Erklärung nach § 5 abzugeben ist, nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Schriftform beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen. 2 In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen:

1. im Fall einer Steuerbegünstigung nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 die Angaben nach § 4 Absatz 2 und

2. im Fall einer Steuerentlastung nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 die Angaben nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 bis 7.

3 Soweit im Antrag endgültige Angaben zu § 4 Absatz 2 Nummer 4 und 5 für das vorhergehende Kalenderjahr nicht möglich sind, können diese Angaben durch Angaben zum vierten vorhergehenden Kalenderjahr ersetzt werden. 4 Das zuständige Hauptzollamt kann die Vorlage weiterer Angaben oder Unterlagen zur Begründung eines Antrags verlangen.

(3) 1 Der Antrag auf Befreiung nach Absatz 1 gilt ab Zugang als vorläufig bewilligt. 2 Der Antrag gilt als endgültig bewilligt, wenn das zuständige Hauptzollamt innerhalb von drei Monaten nach Zugang des Antrags auf Befreiung

1. keine Einwände gegen den Antrag erhebt und

2. keine weiteren Unterlagen nach Absatz 2 Satz 4 anfordert.

3 In Zweifelsfällen ist der Zugang des Antrags durch den Begünstigten nachzuweisen.

(4) Wird ein Antrag auf Befreiung nicht endgültig nach Absatz 3 bewilligt oder lehnt das zuständige Hauptzollamt den Antrag auf Befreiung ab, haben Begünstigte innerhalb eines Monats, spätestens jedoch bis zum 31. Oktober, die Anzeige nach § 4 oder die Erklärung nach § 5 nachzuholen.

(5) 1 Abweichend von Absatz 1 Satz 2 gilt eine Befreiung lediglich bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Wertgrenze nach Absatz 1 Satz 3 überschritten wird. 2 Das Überschreiten der Wertgrenze ist dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich zu melden. 3 Den Anzeige- oder Erklärungspflichten ist entsprechend den Vorgaben dieser Verordnung nachzukommen.

(6) 1 Eine Befreiung nach Absatz 1 erlischt von dem Zeitpunkt an, zu dem ein Rechtsakt der Kommission im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 in Kraft tritt, in dem die Wertgrenze für die Veröffentlichung nach § 3 Absatz 5 Satz 1 abgesenkt wird. 2 Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den Zeitpunkt des Inkrafttretens eines Rechtsakts der Kommission nach Satz 1 im Bundesanzeiger.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 7 Elektronische Datenübermittlung


(1) 1 Anzeigen und Erklärungen nach den §§ 4 und 5 und Anträge auf Befreiung nach § 6 sind von Begünstigten nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung elektronisch an die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu übermitteln (elektronische Datenübermittlung), sobald bei der Zollverwaltung die organisatorischen und technischen Voraussetzungen dafür vorliegen. 2 Der Beginn des Verfahrens nach Satz 1 wird durch Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen gesondert im Bundesanzeiger bekannt gegeben.

(2) 1 Nach Bekanntgabe des Zeitpunkts nach Absatz 1 Satz 2 ist eine Nutzung der amtlich vorgeschriebenen Vordrucke nach § 3 Absatz 3 oder § 6 Absatz 2 noch für einen Zeitraum von einem Jahr für Begünstigte möglich. 2 Nach Ablauf dieses Zeitraums ist eine Befreiung von der Nutzung der elektronischen Datenübermittlung nur auf Antrag zulässig und möglich. 3 Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt zu stellen und zu begründen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Benehmen mit dem Bundesministerium des Innern Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.



(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt Art und Weise der elektronischen Datenübermittlung durch eine Verfahrensanweisung. 2 Die Verfahrensanweisung wird gemeinsam mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 Satz 2 veröffentlicht sowie im Internet auf den Seiten der Zollverwaltung unter zoll.de bereitgestellt.

(4) 1 Bei der elektronischen Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verfahren einzusetzen, die Authentizität, Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleisten. 2 Werden allgemein zugängliche Netze genutzt, sind Verschlüsselungsverfahren einzusetzen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 (neu)




§ 15 Ordnungswidrigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 66c Absatz 1 des Energiesteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1. entgegen § 3 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 5 Satz 3, eine Erklärung oder eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Absatz 4 oder § 5 Absatz 3 zuwiderhandelt oder

3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 eine Angabe nicht richtig macht.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Absatz 1 des Stromsteuergesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Bezug auf eine Steuerbegünstigung nach dem Stromsteuergesetz begeht.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 (neu)




§ 16 Steueraufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Steueraufsicht nach § 209 der Abgabenordnung unterliegt, wer Begünstigter nach § 2 Absatz 2 ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Geltungszeitraum und Übergangsregelung




§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016.

(2) Abweichend von

1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend;

2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage (zu § 2 Absatz 1)


Steuerbegünstigungen im Sinne dieser Verordnung sind

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die Steuerbefreiung nach § 28 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes;



1. die Steuerbefreiungen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Energiesteuergesetzes und

2. die Steuerermäßigungen nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 3 des Energiesteuergesetzes,

b) § 3a des Energiesteuergesetzes,

c) §
9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

d)
§ 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;



a) den §§ 3 und 3a des Energiesteuergesetzes,

b) § 9 Absatz 2 des Stromsteuergesetzes und

c)
§ 9 Absatz 3 des Stromsteuergesetzes;

3. die Steuerentlastungen nach

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 50 des Energiesteuergesetzes,

b) § 53a des Energiesteuergesetzes,

c) § 53b des Energiesteuergesetzes,



a) § 47a des Energiesteuergesetzes,

b) § 53a Absatz 1 und 4 (bis 31. Dezember 2017: § 53b) des Energiesteuergesetzes,

c) § 53a Absatz 6 (bis 31. Dezember 2017: § 53a Absatz 1) des Energiesteuergesetzes,

d) § 54 des Energiesteuergesetzes,

e) § 55 des Energiesteuergesetzes,

f) § 56 des Energiesteuergesetzes,

g) § 57 des Energiesteuergesetzes,

h) § 9b des Stromsteuergesetzes,

vorherige Änderung

i) § 10 des Stromsteuergesetzes und

j)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.



i) § 9c des Stromsteuergesetzes,

j) §
10 des Stromsteuergesetzes und

k)
§ 14a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung.