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Änderung § 17 EnSTransV vom 01.07.2019

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§ 17 EnSTransV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2019 geltenden Fassung
§ 17 EnSTransV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 856, 908
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Geltungszeitraum und Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 17 Geltungszeitraum


vorherige Änderung

(1) Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab 1. Juli 2016.

(2) Abweichend von

1. 1 § 4 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die ab 1. Juli 2016 verwendeten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entnommene Strommenge anzuzeigen. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerbegünstigung nach § 4 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend;

2. 1 § 5 Absatz 2 Nummer 4 sind für das Kalenderjahr 2016 nur die Art und die Menge der ab
dem 1. Juli 2016 entlasteten Energieerzeugnisse oder die ab 1. Juli 2016 entlastete Strommenge zu erklären. 2 Dies gilt für die Höhe der Steuerentlastung nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 entsprechend.



Die sich aus dieser Verordnung ergebenden Verpflichtungen gelten für Steuerbegünstigungen ab dem 1. Juli 2016.

(heute geltende Fassung) 

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