§ 11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
Die Verwertungsgesellschaft legt Bedingungen fest, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstigen Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen, auch wenn er die entsprechenden Rechte daran der Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung eingeräumt oder übertragen hat.
interne Verweise§ 53 VGG Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung ... einholt, informiert sie den Rechtsinhaber über: 1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie ... 1. die ihm nach den §§ 9 bis 12 zustehenden Rechte einschließlich der in § 11 genannten Bedingungen sowie 2. die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten, ... (2) Die Verwertungsgesellschaft führt die Rechte nach den §§ 9 bis 12 in dem Statut oder in den Wahrnehmungsbedingungen ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/12049/a198771.htm