(1)
1Die Höhe der Vergütung für Geräte und Speichermedien bestimmt sich nach §
54a des
Urheberrechtsgesetzes.
2Die Verwertungsgesellschaften stellen hierfür Tarife auf Grundlage einer empirischen Untersuchung aus einem Verfahren gemäß §
93 auf.
3§
38 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Die Pflicht zur Tarifaufstellung entfällt, wenn zu erwarten ist, dass der dafür erforderliche wirtschaftliche Aufwand außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen stehen würde.