§ 7a VGG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung | § 7a VGG n.F. (neue Fassung) in der am 07.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 7a (neu) | (Text neue Fassung)§ 7a Außenstehender |
Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht. |