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Synopse aller Änderungen des VGG am 07.06.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juni 2021 durch Artikel 2 des UrhBiMaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des VGG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel *)
Teil 1 Gegenstand des Gesetzes; Begriffsbestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Verwertungsgesellschaft
    § 3 Abhängige Verwertungseinrichtung
    § 4 Unabhängige Verwertungseinrichtung
    § 5 Rechtsinhaber
    § 6 Berechtigter
    § 7 Mitglieder
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 7a Außenstehender
    § 8 Nutzer
Teil 2 Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
    Abschnitt 1 Innenverhältnis
       Unterabschnitt 1 Rechtsinhaber, Berechtigte und Mitglieder
          § 9 Wahrnehmungszwang
          § 10 Zustimmung zur Rechtswahrnehmung
          § 11 Nutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
          § 12 Beendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten
          § 13 Bedingungen für die Mitgliedschaft
          § 14 Elektronische Kommunikation
          § 15 Mitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
          § 16 Grundsatz der Mitwirkung
          § 17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
          § 18 Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
          § 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
          § 20 Mitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
       Unterabschnitt 2 Geschäftsführung und Aufsicht
          § 21 Geschäftsführung
          § 22 Aufsichtsgremium
       Unterabschnitt 3 Einnahmen aus den Rechten
          § 23 Einziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
          § 24 Getrennte Konten
          § 25 Anlage der Einnahmen aus den Rechten
          § 26 Verwendung der Einnahmen aus den Rechten
          § 27 Verteilungsplan
          § 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
vorherige Änderung nächste Änderung

 


          § 27b Mindestbeteiligung des Urhebers
          § 28 Verteilungsfrist
          § 29 Feststellung der Berechtigten
          § 30 Nicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
          § 31 Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten
          § 32 Kulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
       Unterabschnitt 4 Beschwerdeverfahren
          § 33 Beschwerdeverfahren
    Abschnitt 2 Außenverhältnis
       Unterabschnitt 1 Verträge und Tarife
          § 34 Abschlusszwang
          § 35 Gesamtverträge
          § 36 Verhandlungen
          § 37 Hinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
          § 38 Tarifaufstellung
          § 39 Tarifgestaltung
          § 40 Gestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
       Unterabschnitt 2 Mitteilungspflichten
          § 41 Auskunftspflicht der Nutzer
          § 42 Meldepflicht der Nutzer
          § 43 Elektronische Kommunikation
    Abschnitt 3 Besondere Vorschriften für die Wahrnehmung von Rechten auf Grundlage von Repräsentationsvereinbarungen
       § 44 Repräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
       § 45 Abzüge
       § 46 Verteilung
       § 47 Informationspflichten
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    Abschnitt 4 Vermutungen; Außenseiter bei Kabelweitersendung


    Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
       § 48 Vermutung bei Auskunftsansprüchen
       § 49 Vermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
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       § 50 Außenseiter bei Kabelweitersendung
    Abschnitt 5 Vergriffene Werke
       § 51 Vergriffene Werke
       § 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung
       § 52a Datenschutz


       § 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
    Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
       § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
       § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information
       § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft
       §
52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
       § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
       § 52b Nicht verfügbare Werke
       § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten
       § 52d Verordnungsermächtigung
       § 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte

    Abschnitt 6 Informationspflichten; Rechnungslegung und Transparenzbericht
       Unterabschnitt 1 Informationspflichten
          § 53 Information der Rechtsinhaber vor Zustimmung zur Wahrnehmung
          § 54 Informationen für Berechtigte
          § 55 Informationen zu Werken und sonstigen Schutzgegenständen
          § 56 Informationen für die Allgemeinheit
       Unterabschnitt 2 Rechnungslegung und Transparenzbericht
          § 57 Jahresabschluss und Lagebericht
          § 58 Jährlicher Transparenzbericht
Teil 3 Besondere Vorschriften für die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
    § 59 Anwendungsbereich
    § 60 Nicht anwendbare Vorschriften
    § 61 Besondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
    § 62 Informationen zu Musikwerken und Online-Rechten
    § 63 Berichtigung der Informationen
    § 64 Elektronische Übermittlung von Informationen
    § 65 Überwachung von Nutzungen
    § 66 Elektronische Nutzungsmeldung
    § 67 Abrechnung gegenüber Anbietern von Online-Diensten
    § 68 Verteilung der Einnahmen aus den Rechten; Informationen
    § 69 Repräsentationszwang
    § 70 Informationen der beauftragenden Verwertungsgesellschaft
    § 71 Informationen der Mitglieder und Berechtigten bei Repräsentation
    § 72 Zugang zur gebietsübergreifenden Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
    § 73 Wahrnehmung bei Repräsentation
    § 74 Ausnahme für Hörfunk- und Fernsehprogramme
Teil 4 Aufsicht
    § 75 Aufsichtsbehörde
    § 76 Inhalt der Aufsicht
    § 77 Erlaubnis
    § 78 Antrag auf Erlaubnis
    § 79 Versagung der Erlaubnis
    § 80 Widerruf der Erlaubnis
    § 81 Zusammenarbeit bei Erlaubnis und Widerruf der Erlaubnis
    § 82 Anzeige
    § 83 Bekanntmachung
    § 84 Wahrnehmungstätigkeit ohne Erlaubnis oder Anzeige
    § 85 Befugnisse der Aufsichtsbehörde
    § 86 Befugnisse der Aufsichtsbehörde bei Verwertungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 87 Informationsaustausch mit Aufsichtsbehörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
    § 88 Unterrichtungspflicht der Verwertungsgesellschaft
    § 89 Anzuwendendes Verfahrensrecht
    § 90 Aufsicht über abhängige Verwertungseinrichtungen
    § 91 Aufsicht über unabhängige Verwertungseinrichtungen
Teil 5 Schiedsstelle und gerichtliche Geltendmachung
    Abschnitt 1 Schiedsstelle
       Unterabschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften
          § 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
          § 93 Zuständigkeit für empirische Untersuchungen
          § 94 Zuständigkeit für Streitfälle über die gebietsübergreifende Vergabe von Online-Rechten an Musikwerken
          § 95 Allgemeine Verfahrensregeln
          § 96 Berechnung von Fristen
          § 97 Verfahrenseinleitender Antrag
          § 98 Zurücknahme des Antrags
          § 99 Schriftliches Verfahren und mündliche Verhandlung
          § 100 Verfahren bei mündlicher Verhandlung
          § 101 Nichterscheinen in der mündlichen Verhandlung
          § 102 Gütliche Streitbeilegung; Vergleich
          § 103 Aussetzung des Verfahrens
          § 104 Aufklärung des Sachverhalts
          § 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
       Unterabschnitt 2 Besondere Verfahrensvorschriften
          § 106 Einstweilige Regelungen
          § 107 Sicherheitsleistung
          § 108 Schadensersatz
          § 109 Beschränkung des Einigungsvorschlags; Absehen vom Einigungsvorschlag
          § 110 Streitfälle über Gesamtverträge
          § 111 Streitfälle über Rechte der Kabelweitersendung
          § 112 Empirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
          § 113 Durchführung der empirischen Untersuchung
          § 114 Ergebnis der empirischen Untersuchung
          § 115 Verwertung von Untersuchungsergebnissen
          § 116 Beteiligung von Verbraucherverbänden
       Unterabschnitt 3 Kosten sowie Entschädigung und Vergütung Dritter
          § 117 Kosten des Verfahrens
          § 118 Fälligkeit und Vorschuss
          § 119 Entsprechende Anwendung des Gerichtskostengesetzes
          § 120 Entscheidung über Einwendungen
          § 121 Entscheidung über die Kostenpflicht
          § 122 Festsetzung der Kosten
          § 123 Entschädigung von Zeugen und Vergütung der Sachverständigen
       Unterabschnitt 4 Organisation und Beschlussfassung der Schiedsstelle
          § 124 Aufbau und Besetzung der Schiedsstelle
          § 125 Aufsicht
          § 126 Beschlussfassung der Schiedsstelle
          § 127 Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Schiedsstelle
    Abschnitt 2 Gerichtliche Geltendmachung
       § 128 Gerichtliche Geltendmachung
       § 129 Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
       § 130 Entscheidung über Gesamtverträge
       § 131 Ausschließlicher Gerichtsstand
Teil 6 Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 132 Übergangsvorschrift für Erlaubnisse
    § 133 Anzeigefrist
    § 134 Übergangsvorschrift zur Anpassung des Statuts an die Vorgaben dieses Gesetzes
    § 135 Informationspflichten der Verwertungsgesellschaft bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
    § 136 Übergangsvorschrift für Erklärungen der Geschäftsführung und des Aufsichtsgremiums
    § 137 Übergangsvorschrift für Rechnungslegung und Transparenzbericht
    § 138 Übergangsvorschrift für Verfahren der Aufsichtsbehörde
    § 139 Übergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
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    § 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021
    § 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung
    Anlage (zu § 58 Absatz 2) Inhalt des jährlichen Transparenzberichts
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§ 7a (neu)




§ 7a Außenstehender


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht.

§ 19 Durchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung


(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Alle Mitglieder der Verwertungsgesellschaft sind sowohl zur Teilnahme an der Mitgliederhauptversammlung als auch zur Abstimmung berechtigt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung zusätzlich auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 2 Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.



(3) 1 Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut die Voraussetzungen, unter denen die Mitglieder an der Mitgliederhauptversammlung auch ohne Anwesenheit vor Ort und ohne einen Vertreter teilnehmen können und ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. 2 Die Verwertungsgesellschaft kann die elektronische Ausübung weiterer Mitgliedschaftsrechte zulassen.

(4) 1 Jedes Mitglied muss nach Gesetz oder nach dem Statut berechtigt sein, seine Rechte in der Mitgliederhauptversammlung auch durch einen Vertreter ausüben zu lassen, sofern die Vertretung nicht zu einem Interessenkonflikt führt. 2 Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere darin, dass derselbe Vertreter Mitglieder verschiedener im Statut festgelegter Kategorien vertritt. 3 Die Verwertungsgesellschaft kann in dem Statut die Anzahl der durch denselben Vertreter vertretenen Mitglieder beschränken, wobei diese Anzahl zehn nicht unterschreiten darf. 4 Eine Vollmacht zur Vertretung eines Mitglieds in einer Mitgliederhauptversammlung ist nur wirksam, wenn sie auf die Vertretung des Mitglieds in dieser Mitgliederhauptversammlung beschränkt ist. 5 Der Vertreter ist verpflichtet, entsprechend den Anweisungen des Mitglieds abzustimmen, das ihn bestellt hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 27 Verteilungsplan


(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan).

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Rechtsinhaber gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.



(2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsinhabern gemeinsam wahr, kann sie im Verteilungsplan regeln, dass die Einnahmen aus der Wahrnehmung dieser Rechte unabhängig davon, wer die Rechte eingebracht hat, nach festen Anteilen verteilt werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 27a Einnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.



(1) Nach der Veröffentlichung eines verlegten Werks oder mit der Anmeldung des Werks bei der Verwertungsgesellschaft kann der Urheber gegenüber der Verwertungsgesellschaft zustimmen, dass der Verleger an den Einnahmen aus den in § 63a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes genannten gesetzlichen Vergütungsansprüchen beteiligt wird.

(2) Die Verwertungsgesellschaft legt die Höhe des Verlegeranteils nach Absatz 1 fest.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 27b (neu)




§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.

§ 41 Auskunftspflicht der Nutzer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.



(1) 1 Die Verwertungsgesellschaft kann von dem Nutzer Auskunft über die Nutzung derjenigen Werke und sonstiger Schutzgegenstände verlangen, an denen sie dem Nutzer die Nutzungsrechte eingeräumt hat oder für deren Nutzung sie nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Vergütungsansprüche geltend macht, soweit die Auskunft für die Einziehung der Einnahmen aus den Rechten oder für deren Verteilung erforderlich ist. 2 Dies gilt nicht, soweit dem Nutzer die Erteilung der Auskunft nur mit unangemessen hohem Aufwand möglich ist.

(2) Die Verwertungsgesellschaft vereinbart mit dem Nutzer in den Nutzungsverträgen angemessene Regelungen über die Erteilung der Auskunft.

(3) Hinsichtlich des Formats von Meldungen sollen die Verwertungsgesellschaft und der Nutzer branchenübliche Standards berücksichtigen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 50 Außenseiter bei Kabelweitersendung




§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. 2 Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.

(2) 1 Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Kabelweitersendung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. 2 Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Kabelweitersendung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.



(1) 1 Hat ein Rechtsinhaber die Wahrnehmung seines Rechts der Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes keiner Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte dieser Art wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, als berechtigt, seine Rechte wahrzunehmen. 2 Kommen dafür mehrere Verwertungsgesellschaften in Betracht, so gelten sie gemeinsam als berechtigt; wählt der Rechtsinhaber eine von ihnen aus, so gilt nur diese als berechtigt. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechte, die das Sendeunternehmen innehat, dessen Sendung weitergesendet wird.

(2) 1 Hat die Verwertungsgesellschaft, die nach Absatz 1 als berechtigt gilt, eine Vereinbarung über die Weitersendung oder Direkteinspeisung getroffen, so hat der Rechtsinhaber im Verhältnis zu dieser Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er ihr seine Rechte zur Wahrnehmung übertragen hätte. 2 Seine Ansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Verwertungsgesellschaft nach dem Verteilungsplan oder den Wahrnehmungsbedingungen die Abrechnung der Weitersendung oder Direkteinspeisung vorzunehmen hat; die Verwertungsgesellschaft kann ihm eine Verkürzung durch Meldefristen oder auf ähnliche Weise nicht entgegenhalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Vergriffene Werke




§ 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Es wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die Rechte der Vervielfältigung (§ 16 des Urheberrechtsgesetzes) und der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a des Urheberrechtsgesetzes) an vergriffenen Werken wahrnimmt und der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, berechtigt ist, für ihren Tätigkeitsbereich Nutzern diese Rechte auch an Werken derjenigen Rechtsinhaber einzuräumen, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, wenn

1. es sich um vergriffene Werke handelt,
die vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht wurden,

2. sich die Werke im Bestand von öffentlich zugänglichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen, Archiven und von im Bereich des Film- oder Tonerbes tätigen Einrichtungen befinden,

3. die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung nicht gewerblichen Zwecken dient,

4. die Werke auf Antrag der Verwertungsgesellschaft in das Register vergriffener Werke
52) eingetragen worden sind und

5. die Rechtsinhaber nicht innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntmachung
der Eintragung gegenüber dem Register ihren Widerspruch gegen die beabsichtigte Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft erklärt haben.

(2) Rechtsinhaber können
der Wahrnehmung ihrer Rechte durch die Verwertungsgesellschaft jederzeit widersprechen.

(3) Ist mehr als eine Verwertungsgesellschaft zur Wahrnehmung der Rechte gemäß Absatz 1 berechtigt, so gilt die Vermutung nach Absatz 1 nur, wenn die Rechte von allen Verwertungsgesellschaften gemeinsam wahrgenommen werden.

(4) 1 Soweit die Verwertungsgesellschaft Zahlungen auch für Rechtsinhaber erhält, die die Verwertungsgesellschaft nicht mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragt haben, stellt sie den Nutzer von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. 2 Wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft nach den Absätzen 1 und 2 zur Rechtewahrnehmung berechtigt ist, so
hat ein Rechtsinhaber im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Übertragung der Rechte zur Wahrnehmung.



(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden 7a) einräumen.

(2) Der Außenstehende kann
der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

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§ 51a (neu)




§ 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information


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(1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar,

3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland,

4. die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite

a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen,

b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende,

c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen,

d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch,

5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

(2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51b (neu)




§ 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft


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(1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt.

(2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist.

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§ 52 Register vergriffener Werke; Verordnungsermächtigung




§ 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke


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(1) 1 Das Register vergriffener Werke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt geführt. 2 Das Register enthält die folgenden Angaben:

1. Titel des Werkes,

2. Bezeichnung des Urhebers,

3. Verlag,
von dem das Werk veröffentlicht worden ist,

4. Datum der Veröffentlichung des Werkes,

5. Bezeichnung der Verwertungsgesellschaft,
die den Antrag nach § 51 Absatz 1 Nummer 4 gestellt hat, und

6. Angabe, ob
der Rechtsinhaber der Wahrnehmung seiner Rechte durch die Verwertungsgesellschaft widersprochen hat.

(2) 1 Das Deutsche Patent- und Markenamt bewirkt die Eintragungen, ohne die Berechtigung des Antragstellers oder die Richtigkeit der zur Eintragung angemeldeten Tatsachen zu prüfen. 2 Die Gebühren und Auslagen für die Eintragung sind im Voraus zu entrichten.

(3) Die Eintragungen werden auf der Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) bekannt gemacht.

(4) Die Einsicht in das Register steht jeder Person über
die Internetseite des Deutschen Patent- und Markenamtes (www.dpma.de) frei.

(5) Das Bundesministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Bestimmungen über die Form des Antrags auf Eintragung in das Register sowie über die Führung des Registers zu erlassen,

2.
zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Eintragung die Erhebung von Gebühren und Auslagen anzuordnen sowie Bestimmungen über den Kostenschuldner, die Fälligkeit von Kosten, die Kostenvorschusspflicht, über Kostenbefreiungen, über die Verjährung, das Kostenfestsetzungsverfahren und die Rechtsbehelfe gegen die Kostenfestsetzung zu treffen.



(1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen.

(2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen.

(3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage.

(heute geltende Fassung) 
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§ 52a Datenschutz




§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken


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1 Soweit personenbezogene Daten im Register vergriffener Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19
Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch
gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register vergriffener Werke
des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.



(1) 1 Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2. die Rechtseinräumung beschränkt sich
auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,

3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand
der Kulturerbe-Einrichtung,

4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal
des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über

a) das betreffende Werk,

b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,

c) das Recht
des Außenstehenden zum Widerspruch,

5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

2 Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von
Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.

(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

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§ 52b (neu)




§ 52b Nicht verfügbare Werke


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(1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird.

(2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln.

(3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden.

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§ 52c (neu)




§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten


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Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.

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§ 52d (neu)




§ 52d Verordnungsermächtigung


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Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln:

1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2),

2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2),

3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4),

4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4),

5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b),

6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b),

7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c).

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§ 52e (neu)




§ 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte


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Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden.

§ 77 Erlaubnis


(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung

1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,

2. des in § 50 genannten Rechts oder

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3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.



3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.

§ 92 Zuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge


(1) Die Schiedsstelle (§ 124) kann von jedem Beteiligten bei einem Streitfall angerufen werden, an dem eine Verwertungsgesellschaft beteiligt ist und der eine der folgenden Angelegenheiten betrifft:

1. die Nutzung von Werken oder Leistungen, die nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt sind,

2. die Vergütungspflicht für Geräte und Speichermedien nach § 54 des Urheberrechtsgesetzes oder die Betreibervergütung nach § 54c des Urheberrechtsgesetzes,

3. den Abschluss oder die Änderung eines Gesamtvertrags.

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(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Kabelunternehmen beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Kabelweitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).



(2) Die Schiedsstelle kann von jedem Beteiligten auch bei einem Streitfall angerufen werden, an dem ein Sendeunternehmen und ein Weitersendedienst beteiligt sind, wenn der Streit die Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages über die Weitersendung betrifft (§ 87 Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes).

§ 105 Einigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch


(1) 1 Die Schiedsstelle unterbreitet den Beteiligten innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Antrags einen Einigungsvorschlag. 2 Die Frist kann mit Zustimmung aller Beteiligten um jeweils ein halbes Jahr verlängert werden.

(2) 1 Der Einigungsvorschlag ist zu begründen und von sämtlichen für den Streitfall zuständigen Mitgliedern der Schiedsstelle zu unterschreiben. 2 In dem Einigungsvorschlag ist auf die Möglichkeit des Widerspruchs und auf die Folgen bei Versäumung der Widerspruchsfrist hinzuweisen. 3 Der Einigungsvorschlag ist den Beteiligten zuzustellen. 4 Zugleich ist der Aufsichtsbehörde eine Abschrift des Einigungsvorschlags zu übermitteln.

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(3) 1 Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2 Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Kabelweitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.



(3) 1 Der Einigungsvorschlag gilt als angenommen und eine dem Inhalt des Vorschlags entsprechende Vereinbarung als zustande gekommen, wenn nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Vorschlags ein schriftlicher Widerspruch bei der Schiedsstelle eingeht. 2 Betrifft der Streitfall die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten der Weitersendung, so beträgt die Frist drei Monate.

(4) 1 War einer der Beteiligten ohne sein Verschulden gehindert, den Widerspruch rechtzeitig einzulegen, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2 Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet die Schiedsstelle. 3 Gegen die ablehnende Entscheidung der Schiedsstelle ist die sofortige Beschwerde an das für den Sitz des Antragstellers zuständige Landgericht möglich. 4 Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und die sofortige Beschwerde sind entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Aus dem angenommenen Einigungsvorschlag findet die Zwangsvollstreckung statt. 2 § 797a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.



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§ 140 (neu)




§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021


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§ 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten.

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§ 141 (neu)




§ 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung


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(1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden.

(2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig.

(3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025.

(4) 1 Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. 2 Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes).

(5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln.

(6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden.