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Änderung § 27b VGG vom 07.06.2021

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§ 27b VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 27b VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers


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Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnahmen zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt.


 
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