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Änderung § 52a VGG vom 07.06.2021

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§ 52a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 52a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a Datenschutz


(Text neue Fassung)

§ 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken


vorherige Änderung

1 Soweit personenbezogene Daten im Register vergriffener Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19
Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch
gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register vergriffener Werke
des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.



(1) 1 Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam:

1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b),

2. die Rechtseinräumung beschränkt sich
auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken,

3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand
der Kulturerbe-Einrichtung,

4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal
des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über

a) das betreffende Werk,

b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich,

c) das Recht
des Außenstehenden zum Widerspruch,

5.
der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen.

2 Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von
Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig.

(2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen
gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum.

(heute geltende Fassung)