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Änderung § 52c VGG vom 07.06.2021

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§ 52c VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 52c VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

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§ 52c (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten


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Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesellschaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist.