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Änderung § 77 VGG vom 07.06.2021

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§ 77 VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.06.2021 geltenden Fassung
§ 77 VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 31.05.2021 BGBl. I S. 1204

(Textabschnitt unverändert)

§ 77 Erlaubnis


(1) Eine Verwertungsgesellschaft bedarf der Erlaubnis, wenn sie Urheberrechte oder verwandte Schutzrechte wahrnimmt, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben.

(2) Eine Verwertungsgesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum bedarf abweichend von Absatz 1 einer Erlaubnis nur für die Wahrnehmung

1. der in § 49 Absatz 1 genannten Vergütungsansprüche,

2. des in § 50 genannten Rechts oder

(Text alte Fassung)

3. der in § 51 genannten Rechte an vergriffenen Werken.

(Text neue Fassung)

3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden.