Änderung § 52a VGG vom 25.05.2018

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§ 52a VGG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.05.2018 geltenden Fassung
§ 52a VGG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.05.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 14 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 52a Datenschutz


vorherige Änderung

 


1 Soweit personenbezogene Daten im Register vergriffener Werke enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72),

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.

2 Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register vergriffener Werke des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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