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Artikel 4 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetz (WSVZuAnpG)

Artikel 4 Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juni 2016 UZwG § 6, § 9

(201-5)

Das Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 36 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.

2.
In § 9 Nummer 4 werden die Wörter „Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" durch die Wörter „Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes mit strom- und schifffahrtspolizeilichen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 WSVZuAnpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 WSVZuAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WSVZuAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Änderung von Rechtsverordnungen hinsichtlich der Zuständigkeiten von Bundesbehörden im Bereich der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes
Artikel 25 G. v. 24.05.2016 BGBl. I S. 1217, 1223
Gesetz WSVZuAnpErmG
... bundesrechtlicher Vorschriften zu ändern, um die Rechtsverordnungen an die durch die Artikel 1 bis 24 des WSV-Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217) bewirkten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 43 11. ZustAnpV Änderung des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes
... Teil III, Gliederungsnummer 201-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1217 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...