§ 1 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014 (2. FinAusglG2014DV k.a.Abk.)

§ 1 Feststellung der Länderanteile an der Umsatzsteuer im Ausgleichsjahr 2014


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2014 werden als Länderanteile an der Umsatzsteuer festgestellt:

für Baden-Württemberg 10.242.733.099,76 Euro
für Bayern 12.127.175.958,18 Euro
für Berlin 3.637.254.084,76 Euro
für Brandenburg 3.712.576.879,94 Euro
für Bremen 731.734.127,98 Euro
für Hamburg 1.678.489.226,81 Euro
für Hessen 5.820.384.279,66 Euro
für Mecklenburg-Vorpommern 2.687.414.118,40 Euro
für Niedersachsen 9.282.363.276,84 Euro
für Nordrhein-Westfalen 17.394.329.039,42 Euro
für Rheinland-Pfalz 4.040.706.982,34 Euro
für das Saarland 1.303.351.527,73 Euro
für Sachsen 6.896.869.905,70 Euro
für Sachsen-Anhalt 3.891.974.190,71 Euro
für Schleswig-Holstein 3.283.922.610,21 Euro
für Thüringen 3.728.843.709,55 Euro.


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Zitierungen von § 1 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 2. FinAusglG2014DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2014DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2014DV Abschlusszahlungen für 2014
... und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1 , den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und ...


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