§ 2 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014 (2. FinAusglG2014DV k.a.Abk.)

§ 2 Abrechnung des Finanzausgleichs unter den Ländern im Ausgleichsjahr 2014


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das Ausgleichsjahr 2014 wird der Finanzausgleich unter den Ländern wie folgt festgestellt:

1.
endgültige Ausgleichsbeiträge

von Baden-Württemberg 2.356.923.632,31 Euro
von Bayern 4.855.730.480,53 Euro
von Hamburg 55.998.272,84 Euro
von Hessen 1.755.960.607,96 Euro,


2.
endgültige Ausgleichszuweisungen

an Berlin 3.491.235.344,66 Euro
an Brandenburg 509.741.096,84 Euro
an Bremen 604.252.662,80 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 463.159.467,23 Euro
an Niedersachsen 277.515.767,55 Euro
an Nordrhein-Westfalen 899.320.851,94 Euro
an Rheinland-Pfalz 288.576.046,25 Euro
an das Saarland 144.343.575,15 Euro
an Sachsen 1.034.811.514,24 Euro
an Sachsen-Anhalt 585.743.902,45 Euro
an Schleswig-Holstein 173.112.639,88 Euro
an Thüringen 552.800.124,65 Euro.


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Zitierungen von § 2 Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. FinAusglG2014DV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FinAusglG2014DV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 2. FinAusglG2014DV Abschlusszahlungen für 2014
... den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ...


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