§ 3 - Zweite Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2014 (2. FinAusglG2014DV k.a.Abk.)

§ 3 Abschlusszahlungen für 2014



Zum Ausgleich der Unterschiede zwischen den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Länderanteilen an der Umsatzsteuer nach § 1, den vorläufig gezahlten und den endgültig festgestellten Ausgleichsbeiträgen und Ausgleichszuweisungen nach § 2 werden nach § 15 des Finanzausgleichsgesetzes mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung fällig:

1.
Überweisungen von zahlungspflichtigen Ländern:

von Baden-Württemberg 525.255,01 Euro
von Bayern 3.846.767,45 Euro
von Berlin 121.254,75 Euro
von Hamburg 626.589,44 Euro
von Hessen 1.120.711,64 Euro,


2.
Zahlungen an empfangsberechtigte Länder:

an Brandenburg 1.224,19 Euro
an Bremen 162.996,83 Euro
an Mecklenburg-Vorpommern 421.255,11 Euro
an Niedersachsen 1.568.898,18 Euro
an Nordrhein-Westfalen 1.487.694,96 Euro
an Rheinland-Pfalz 308.111,80 Euro
an das Saarland 276.422,53 Euro
an Sachsen 335.289,32 Euro
an Sachsen-Anhalt 345.487,82 Euro
an Schleswig-Holstein 777.278,75 Euro
an Thüringen 555.918,82 Euro.




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