Artikel 8 - WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung (WSVZuAnpV k.a.Abk.)

V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728 (Nr. 25); Geltung ab 04.06.2016
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Artikel 8 Änderung der Unabkömmlichstellungsverordnung


Artikel 8 ändert mWv. 4. Juni 2016 UkV § 2

(50-1-12)

In § 2 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe e der Unabkömmlichstellungsverordnung vom 24. August 2005 (BGBl. I S. 2538), die zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, werden die Wörter „den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen" durch die Wörter „der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.



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