(54-1-3)
Die
Anforderungsbehörden- und Bedarfsträgerverordnung vom
12. Juni 1989 (BGBl. I S. 1088), die zuletzt durch Artikel
225 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 3 sowie Absatz 2 Nummer 2 und 4 werden jeweils die Wörter „Wasser- und Schiffahrtsdirektionen" durch die Wörter „Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt" ersetzt.
- 2.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
- b)
- Absatz 2 wird aufgehoben.